Zusammenarbeit
Betriebsrat im Kleinbetrieb: Gründung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsrat gründen Kleinbetrieb: Ab fünf wahlberechtigten Mitarbeitern greift das BetrVG. Der Leitfaden zeigt Wahl, Kosten und Mitbestimmung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Betriebsrat gründen Kleinbetrieb: Möglich ist das ab fünf wahlberechtigten Mitarbeitern, die drei Monate im Betrieb arbeiten.
- Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Wahlverfahren, Aufgaben und Mitbestimmung regelt.
- Ein Wahlvorstand organisiert die Wahl und erlässt ein Wahlausschreiben mit Ort, Zeit und Fristen.
- Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
- Mitbestimmungsrechte bestehen unter anderem bei Ordnung, Arbeitszeit, Kündigungen und Gesundheitsschutz.
- Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber, Schulungen sind unter Bedingungen bezahlt.
Ab wann ein Betriebsrat im Kleinbetrieb möglich ist
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nennt eine klare Schwelle: In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Das steht in Paragraf 1 BetrVG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Betrieb, nicht die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Wahlberechtigt sind in der Regel alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Für die Gründung eines Betriebsrats im Kleinbetrieb zählt also nicht die Unternehmensgröße, sondern die Belegschaft am Standort.
Leiharbeitnehmer können wahlberechtigt sein, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das ergibt sich aus Paragraf 7 Satz 2 BetrVG. Wer unsicher ist, klärt die Wahlberechtigung vor der Wahl, nicht danach.
Wichtig: Die Gründung ist kein Akt der Geschäftsführung. Sie geht von den Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber kann die Wahl nicht verhindern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz finden Sie in der amtlichen Fassung beim Betriebsverfassungsgesetz im Volltext. Dort sind Gründung, Wahl und Aufgaben des Betriebsrats geregelt.
Betriebsbegriff und Voraussetzungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist eine organisatorische Einheit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenwirken, um bestimmte Arbeitsergebnisse zu erreichen. Entscheidend sind eine eigene Betriebsleitung, eine eigene Organisation und eine gewisse räumliche Nähe. Nicht jeder Standort ist automatisch ein eigener Betrieb.
Für kleine Unternehmen ist die Abgrenzung wichtig, weil sich die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter danach richtet. Ein Handwerksbetrieb mit Werkstatt und angeschlossenem Laden kann ein Betrieb sein, wenn die Leitung einheitlich ist. Zwei getrennte Filialen mit eigener Leitung können zwei Betriebe sein.
Die Betriebsgröße bestimmt auch, wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Bei fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person. Bei einundzwanzig bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern sind es drei Mitglieder. Das regelt Paragraf 9 BetrVG.
Der Betriebsbegriff ist nicht mit dem Unternehmen gleichzusetzen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Für die Gründung eines Betriebsrats ist der einzelne Betrieb maßgeblich.
Die amtliche Gesetzesübersicht mit dem BetrVG führt die Gesetzesliste mit dem BetrVG, sortiert nach Anfangsbuchstaben.
Wahlverfahren Schritt für Schritt: vom Wahlvorstand bis zur Wahl
Die Wahl eines Betriebsrats im Kleinbetrieb folgt einem festen Verfahren. Wer die Schritte kennt, vermeidet Formfehler, die die Wahl anfechtbar machen. Die folgenden Schritte geben den Ablauf wieder, den das BetrVG vorsieht.
Einberufung einer Wahlversammlung. Die Beschäftigten laden zu einer Versammlung ein, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. Die Einladung erfolgt durch einen oder mehrere Arbeitnehmer oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Wahl des Wahlvorstands. Die Versammlung wählt einen Wahlvorstand, bestehend aus mindestens einer Person. Bei Kleinbetrieben genügt oft eine Person. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch und stellt das Ergebnis fest.
Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben. Es enthält Ort und Zeit der Wahl, die Zahl der zu wählenden Mitglieder, die Dauer der Bewerbungsfrist und die Anschrift für Bewerbungen. Das Wahlausschreiben wird im Betrieb bekannt gemacht.
Einreichung von Wahlvorschlägen. Wahlberechtigte Arbeitnehmer können Bewerbungen einreichen. Die Frist beträgt mindestens eine Woche. Bei kleinen Betrieben kann auf Wahlvorschläge verzichtet werden, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der Sitze nicht übersteigt.
Durchführung der Wahl. Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar. Bei einem Betriebsrat mit einer Person kann die Wahl in einer Versammlung erfolgen. Bei mehreren Mitgliedern wird schriftlich gewählt.
Feststellung des Ergebnisses. Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt. Die gewählten Mitglieder nehmen die Wahl an.
Konstituierung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei einem Eine-Person-Betriebsrat entfällt dieser Schritt.
Checkliste für die Wahl im Kleinbetrieb:
- Wahlberechtigung der Beschäftigten geprüft (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit)
- Wahlversammlung einberufen und Wahlvorstand gewählt
- Wahlausschreiben mit allen Pflichtangaben erlassen
- Bewerbungsfrist von mindestens einer Woche gesetzt
- Wahltermin bekannt gegeben und Wahl durchgeführt
- Ergebnis festgestellt und bekannt gegeben
- Betriebsrat konstituiert und Vorsitz gewählt
Größe des Betriebsrats und Freistellungen im Kleinbetrieb
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Paragraf 9 BetrVG staffelt sie: Bei fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person. Bei einundzwanzig bis fünfzig sind es drei Mitglieder. Bei einundfünfzig bis einhundert sind es fünf Mitglieder.
In Kleinbetrieben mit bis zu zwanzig Wahlberechtigten gibt es also einen Eine-Person-Betriebsrat. Dieses Mitglied vertritt die Belegschaft allein. Es hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein größerer Betriebsrat, kann Aufgaben aber nicht delegieren.
Freistellungen sind in kleinen Betrieben selten. Eine Freistellung setzt voraus, dass der Betrieb bestimmte Größen erreicht. Nach Paragraf 38 BetrVG sind in Betrieben mit zweihundert bis fünfhundert Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Kleinbetriebe fallen darunter nicht.
Das bedeutet nicht, dass Betriebsratsarbeit in der Freizeit stattfinden muss. Die Tätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben. Der Arbeitgeber muss die dafür nötige Zeit zur Verfügung stellen und das Arbeitsentgelt weiterzahlen.
Für die Arbeit im Betriebsrat kann eine angemessene Büroausstattung verlangt werden. Dazu gehören ein abschließbarer Schrank, ein Telefon und ein Computer, soweit erforderlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Mitbestimmungsrechte: was der Betriebsrat wirklich entscheidet
Der Betriebsrat hat keine unternehmerische Leitungsfunktion. Er bestimmt nicht, was produziert wird oder wie viele Mitarbeiter eingestellt werden. Seine Rechte beziehen sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit das BetrVG sie vorsieht.
Bei sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat echte Mitbestimmung. Dazu gehören die Ordnung des Betriebs, die Arbeitszeit, die Pausen, die Urlaubsgrundsätze und der Gesundheitsschutz. Ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber solche Regelungen nicht einführen oder ändern.
Bei personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte. Er muss bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen gehört werden. Bei Kündigungen kann er Bedenken äußern. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat in Kleinbetrieben meist nur Informationsrechte. Ein Wirtschaftsausschuss ist erst in größeren Unternehmen vorgesehen.
Ein Praxisbeispiel: Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten will die Arbeitszeit auf Samstage ausweiten. Der Eine-Person-Betriebsrat muss zustimmen, wenn die Änderung die Ordnung des Betriebs betrifft. Ohne Zustimmung kann der Arbeitgeber die Änderung nicht durchsetzen.
Die Mitbestimmungsrechte sind im BetrVG abschließend geregelt. Eine Übersicht der arbeitsrechtlichen Regelungen für Betriebe bietet das Arbeitsrecht beim Bundesministerium.
Kosten, Schulung und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung
Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber. Das umfasst Sachmittel, die für die Arbeit erforderlich sind, sowie die Vergütung der Betriebsratsmitglieder. Nach Paragraf 40 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten zu übernehmen.
Schulungen sind ein besonderer Posten. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungen, wenn die Kenntnisse für die Arbeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber trägt die Kosten. Bei Kleinbetrieben muss die Schulung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung ist gesetzlich geregelt. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie besprechen strittige Fragen und suchen eine Einigung. Das ergibt sich aus Paragraf 2 BetrVG.
Monatliche Besprechungen sind üblich. Der Arbeitgeber lädt den Betriebsrat ein und informiert über wichtige Angelegenheiten. Bei Kleinbetrieben genügt oft ein kurzes Gespräch.
Ein Betriebsrat kann auch in kleinen Betrieben sinnvoll sein. Er entlastet die Geschäftsführung, weil Regelungen nicht mit jedem Beschäftigten einzeln ausgehandelt werden müssen.
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) bieten Informationen zur betrieblichen Mitbestimmung. Einen Überblick über Themenfelder der betrieblichen Organisation gibt die DIHK zu Mitbestimmung und Organisation.
Die amtliche Quelle für das BetrVG ist die Gesetzessammlung des Bundes. Dort sind alle Fassungen und Änderungen abrufbar.
Konflikte vermeiden: typische Fehler bei der Gründung
Viele Konflikte entstehen durch Formfehler im Wahlverfahren. Wer die Fristen und Pflichtangaben nicht einhält, riskiert eine Anfechtung der Wahl. Eine Anfechtung kann dazu führen, dass der Betriebsrat neu gewählt werden muss.
Ein häufiger Fehler ist die falsche Einladung zur Wahlversammlung. Die Einladung muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Wird nur ein Teil informiert, kann die Wahl angefochten werden.
Ein weiterer Fehler ist das fehlende Wahlausschreiben. Ohne Wahlausschreiben fehlt die Grundlage für die Wahl. Es muss Ort, Zeit, Zahl der Sitze und Bewerbungsfrist enthalten.
Auch die falsche Größe des Betriebsrats ist ein Problem. Wird die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer falsch eingeschätzt, ist die Wahl fehlerhaft. Die Zahl sollte vor der Wahl sorgfältig ermittelt werden.
Bei der Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung hilft eine klare Absprache. Wer welche Information wann erhält, sollte schriftlich festgehalten werden. Das vermeidet Missverständnisse.
Checkliste zur Konfliktvermeidung:
- Einladung zur Wahlversammlung an alle Beschäftigten
- Wahlvorstand korrekt gewählt und dokumentiert
- Wahlausschreiben mit allen Pflichtangaben erlassen
- Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer richtig ermittelt
- Fristen für Bewerbungen und Wahl eingehalten
- Ergebnis schriftlich festgehalten und bekannt gegeben
- Regelmäßige Gespräche mit der Geschäftsführung vereinbart
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Das regelt Paragraf 1 BetrVG. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle.
Wer organisiert die Betriebsratswahl im Kleinbetrieb?
Der Wahlvorstand. Er wird in einer Wahlversammlung gewählt und erlässt das Wahlausschreiben. Bei kleinen Betrieben genügt eine Person im Wahlvorstand.
Welche Mitbestimmungsrechte hat ein Eine-Person-Betriebsrat?
Er hat dieselben Rechte wie ein größerer Betriebsrat, soweit das BetrVG sie vorsieht. Dazu gehören Mitbestimmung bei Ordnung, Arbeitszeit, Gesundheitsschutz und Beteiligung bei Kündigungen.
Wer bezahlt die Schulungen des Betriebsrats?
Der Arbeitgeber, wenn die Schulung für die Arbeit erforderlich ist. Die Kosten trägt er nach Paragraf 40 BetrVG. Die Schulung muss in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Kann der Arbeitgeber die Betriebsratswahl verhindern?
Nein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gründung geht von den Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber muss die Wahl dulden und die Kosten tragen.
Was kostet ein Betriebsrat im Kleinbetrieb?
Die Kosten hängen von der Größe ab. Sachmittel und Schulungen trägt der Arbeitgeber. Bei einem Eine-Person-Betriebsrat fallen meist nur geringe Kosten an.